- Privatplazierung
- Gehört eigentlich nicht zum Emissionsgeschäft, da die Wertpapiere nicht
öffentlich angeboten werden. Bei der Privatplazierung hat die
Emissionsbank die Aufgabe, Großinvestoren, wie institutionelle Anleger
oder Kapitalanlagegesellschaften anzusprechen und bei diesen große Teile
(Tranchen) der Emission zu plazieren. Der Vorteil der Privatplazierung
liegt in der Vermeidung von Kosten für die Prospekterstellung und
Börseneinführung und ermöglicht eine schnelle Mittelaufnahme, da bei der
Privatplazierung kein Börsenvorprüfungsverfahren und
Börsenzulassungsverfahren und keine gesetzlichen Fristen eingehalten
werden müssen.
- Proxy Committee
- Ein oder mehrere Stimmrechtsvertreter einer Aktiengesellschaft, der/die
im Rahmen der Hauptversammlung (HV) vom Aktionär zur Stimmrechtsausübung
bevollmächtigt werden können. Die Stimmrechtsvertreter haben nach
Weisung des Aktionärs auf der HV abzustimmen. Die Weisungserteilung kann
auch per Internet erfolgen, sofern die Aktiengesellschaft dies anbietet
und die Satzung ein solches Verfahren zulässt.
- Proxy Solicitation
- Eine von registrar services GmbH entwickelte
Dienstleistung zur Sicherung und Steigerung der Kapitalpräsenz bei
Hauptversammlungen. Dabei werden die Institutionen in allen Stufen der
Verwahrkette der Aktien (vom Broker über die Depotbanken bis zum
Endaktionär und den vor allem in den USA weit verbreiteten
Hauptversammlungs-Beratern) gezielt angesprochen und um die Teilnahme,
bzw. um die Vertretung der Stimmen bei der Hauptversammlung gebeten.
- Publizitätspflicht
- Unternehmen, die ihre Aktien an einer Börse handeln lassen wollen,
unterwerfen sich damit einer besonderen Verpflichtung zur regelmäßigen
Bekanntgabe von Informationen über die Entwicklung ihrer Geschäfte. Die
Art und der Umfang dieser Publizitätspflicht richten sich nach den
Bestimmungen, die für die verschiedenen Marktsegmente der Börse
(Amtlicher Handel, Geregelter Markt usw.) erlassen worden sind. Kommen
die Unternehmen dieser Verpflichtung nicht oder in ungenügendem Ausmaß
nach, kann die Kursfeststellung auf Betreiben des Zulassungsausschusses
ausgesetzt bzw. die Zulassung zum Handel zurückgezogen werden.
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h2>1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
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- Datenschutzbeauftragter-
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