- Privatplazierung
- Gehört eigentlich nicht zum Emissionsgeschäft, da die Wertpapiere nicht öffentlich angeboten werden. Bei der Privatplazierung hat die Emissionsbank die Aufgabe, Großinvestoren, wie institutionelle Anleger oder Kapitalanlagegesellschaften anzusprechen und bei diesen große Teile (Tranchen) der Emission zu plazieren. Der Vorteil der Privatplazierung liegt in der Vermeidung von Kosten für die Prospekterstellung und Börseneinführung und ermöglicht eine schnelle Mittelaufnahme, da bei der Privatplazierung kein Börsenvorprüfungsverfahren und Börsenzulassungsverfahren und keine gesetzlichen Fristen eingehalten werden müssen.
- Proxy Committee
- Ein oder mehrere Stimmrechtsvertreter einer Aktiengesellschaft, der/die im Rahmen der Hauptversammlung (HV) vom Aktionär zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigt werden können. Die Stimmrechtsvertreter haben nach Weisung des Aktionärs auf der HV abzustimmen. Die Weisungserteilung kann auch per Internet erfolgen, sofern die Aktiengesellschaft dies anbietet und die Satzung ein solches Verfahren zulässt.
- Proxy Solicitation
- Eine von registrar services GmbH entwickelte Dienstleistung zur Sicherung und Steigerung der Kapitalpräsenz bei Hauptversammlungen. Dabei werden die Institutionen in allen Stufen der Verwahrkette der Aktien (vom Broker über die Depotbanken bis zum Endaktionär und den vor allem in den USA weit verbreiteten Hauptversammlungs-Beratern) gezielt angesprochen und um die Teilnahme, bzw. um die Vertretung der Stimmen bei der Hauptversammlung gebeten.
- Publizitätspflicht
- Unternehmen, die ihre Aktien an einer Börse handeln lassen wollen, unterwerfen sich damit einer besonderen Verpflichtung zur regelmäßigen Bekanntgabe von Informationen über die Entwicklung ihrer Geschäfte. Die Art und der Umfang dieser Publizitätspflicht richten sich nach den Bestimmungen, die für die verschiedenen Marktsegmente der Börse (Amtlicher Handel, Geregelter Markt usw.) erlassen worden sind. Kommen die Unternehmen dieser Verpflichtung nicht oder in ungenügendem Ausmaß nach, kann die Kursfeststellung auf Betreiben des Zulassungsausschusses ausgesetzt bzw. die Zulassung zum Handel zurückgezogen werden.
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