- Ad-hoc
- Ad-hoc Meldungen sollen eine gleichmäßige und vor allem gleichzeitige
Information aller Aktionäre einer Gesellschaft sicherstellen. Ereignet
sich bei einem deutschen an einer deutschen Börse zum Handel
zugelassenen Unternehmen etwas, das geeignet scheint, den Kurs der Aktie
erheblich zu beeinflussen, so ist das Unternehmen nach §15 des
Wertpapierhandels-gesetzes (WpHG) verpflichtet, seine Aktionäre
unverzüglich darüber aufzuklären. Meldungen, die häufig auf diese Art
verbreitet werden, sind z.B. Umsatz- oder Gewinnwarnungen, Quartals-
oder Jahreszahlen, Firmenübernahmen oder ein Wechsel in der
Unternehmensleitung.
- AGM
- Abkürzung für Annual General Meeting, deutsch: Hauptversammlung
- Aktie
- Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft werden als Aktien bezeichnet.
Sie sind Mitgliedschaftsrechte. Die Höhe eines Anteils richtet sich bei
auf einen Nennwert lautenden Aktien nach dem Nennbetrag der Aktie. Der
gesetzliche Nennbetrag einer Aktie beläuft sich in der Bundesrepublik
Deutschland auf mindestens einen Euro oder ein Vielfaches davon (§ 8
AktG). Entsprechend dem Aktienwert ist der Aktionär am Grundkapital, den
Gewinnausschüttungen, Kapitalaufstockungen aus Gesellschaftsmitteln und
am Liquidationserlös beteiligt; sein Anspruch auf Teilnahme an
Kapitalerhöhungen bemißt sich ebenfalls nach dem Nennbetrag. Das
Mitgliedschaftsrecht wird durch Stimmrecht in der Hauptversammlung (HV)
repräsentiert. Letzteres kann an eine Bank oder an einen Dritten
(Vollmachtstimmrecht) abgetreten werden. Ein Anspruch auf
Gewinnausschüttungen (Dividenden) besteht nicht. Das Beteiligungsrecht
macht die Aktie zu einem sogenannten Substanzwert im Gegensatz zu
Schuldverschreibungen, die reine Nominalwertforderungen verbriefen.
Aktien können auf den Namen oder den Inhaber lauten (§ 10 AktG). Mit
Inkrafttreten des Gesetzes über die Zulassung von Stückaktien am 1.
April 1998 wurden in Deutschland mit der Stückaktie auch unechte
nennwertlose Aktien zugelassen.
- Aktiengesellschaft (AG)
- Die Aktiengesellschaft ist eine Unternehmensform, die im Aktiengesetz
ihre besondere rechtliche Regelung erfährt. Ihr Grundkapital, das sich
auf einen Mindestnennbetrag von 50.000.- Euro (§ 7 AktG) belaufen muß,
ist in einzelne Aktien aufgeteilt. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft
findet sich in allen westlichen Industriestaaten, wenn auch einzelne
Regelungen rechtlich modifiziert sind. Sie ist die typische Form der
Kapitalgesellschaft. Durch sie wurden die finanziellen Leistungen zum
Aufbau großer Industrie- und Handelsunternehmen ermöglicht. Die großen
Publikumsgesellschaften verkörpern den Prototyp der Aktiengesellschaft.
Eine Vielzahl von Aktionären ist mit oft kleinen und kleinsten Beträgen
an einer AG beteiligt. Die Haftung beschränkt sich jeweils auf die Höhe
des Aktienanteils, wodurch das Wesen der Aktiengesellschaft
gekennzeichnet wird (§ 1 AktG). Die Organe der Aktiengesellschaft sind
Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Geleitet wird sie vom
Vorstand, der durch den Aufsichtsrat bestellt wird, während letzterer
von der Hauptversammlung, der Versammlung der Aktionäre, zu wählen ist.
Beteiligungen an Aktiengesellschaften gehören zu den bevorzugten Formen
der modernen Geldanlage; der Vorteil für den Aktionär liegt darin, daß
er bei börsennotierten Aktiengesellschaften jederzeit die Aktie unter
Einschaltung eines Kreditinstitutes an der Börse verkaufen kann.
- Aktiengesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html
- Aktienregister
- Bei Aktiengesellschaften, oder einem beauftragten Registrar, geführtes
Register, in dem gem. § 67 AktG die emittierten Namensaktien und
Zwischenscheine mit Angabe des Inhabers nach Namen, Wohnsitz
und Geburtsdatum einzutragen sind.Was früher Aktienbücher waren, in
denen handschriftlich Ein- und Austragungen vorgenommen wurden, sind
heute modernste Datenbanksysteme wie die Aktienregistersoftware ARON von
registrar services GmbH.
- Aktiensplit
- Teilung einer Aktie in mehrere Aktien mit kleinerem Nennwert, wobei sich
der Gesamtwert aller im Umlauf befindelichen Aktien gleich bleibt.
- Aktionär
- Der Inhaber von Aktien wird als Aktionär bezeichnet. Er besitzt
bestimmte Mitgliedschaftsrechte, die im Aktiengesetz im einzelnen
geregelt sind. Zu seinen wichtigsten Rechten zählen das Recht zur
Teilnahme an der Hauptversammlung, das Stimmrecht und bestimmte
Auskunftsrechte. Der Aktionär hat ferner Anspruch auf einen Anteil am
Unternehmensgewinn, soweit dieser nicht nach Gesetz, Satzung (z.B.
Pflicht zur Rücklagenbildung) oder durch HV-Beschluß von der Verteilung
auf die Aktionäre ausgeschlossen ist. Einen direkten Einfluß auf die
Geschäftsführung der Gesellschaft hat der Aktionär nicht. Er kann aber
über bestimmte Fragen der Geschäftsführung vom Vorstand zu einer
Mitentscheidung in der HV aufgefordert werden. Seine Mitgliedschaft
erwirbt er durch Zeichnung oder Kauf der Aktien, durch Verkauf seiner
Anteile gibt er sie auf. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haftet nur seine Einlage.
- American Depositary Receipt
(ADR)
- Von bedeutenden US-amerikanischen Banken ausgestellte handelbare
Aktienzertifikate über bei ihnen hinterlegte nicht-amerikanische Aktien.
ADR werden meist im Verhältnis 1:1 für 100 Stück Auslandsaktien, aber
auch für weniger ausgestellt. Sie dienen zur Erleichterung, Verbilligung
und Beschleunigung des Handels. Aufgrund bestimmter
Börsenhandelsvorschriften lassen sich ausländische Aktien teilweise nur
in solcher Form an den US-Börsen handeln.
- American Stock Exchange
(AMEX, ASE)
- Neben der NYSE sehr bedeutende US- Wertpapierbörse. Sitz: New York. Sie
befaßt sich hauptsächlich mit dem Handel von an der Hauptbörse nicht
zugelassenen Wertpapieren. Häufig ist die Einführung der Aktien einer
Gesellschaft an der AMEX die Vorstufe zur Zulassung an der NYSE.
- Amtlicher Handel
- (genauer: Amtliche Notierung) An den deutschen Wertpapierbörsen nimmt
der amtliche Handel, auch amtlicher Markt genannt, den breitesten Raum
ein. Für diesen Markt, auf den sich weit über 90% der gesamten
Börsenumsätze konzentrieren, ist die Geschäftsführung unter Mitwirkung
der amtlichen Makler oder die Maklerkammer verantwortlich. Die
Einführung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung ist von der
Einhaltung strenger Zulassungsvorschriften (Börsenzulassung) abhängig.
Die in diesem Marktsegment ermittelten Kurse werden von
öffentlich-rechtlichen Maklern festgestellt und sind amtlich.
- Antwortbogen
- Ein von registrar services GmbH entwickeltes und inzwischen
marktübliches Formular für Aktionäre von Gesellschaften in Namensaktien.
Der Antwortbogen dient der Anmeldung zur Hauptversammlung, oder der
Erteilung von Vollmachten und Weisungen entweder an ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder den/die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft.
- ARON
- Die Aktienregistersoftware ARON (Aktienregister Online) von registrar
services GmbH ist eine state-of-the-art Internet-Applikation, auf
die der Emittent an 365 Tagen rund um die Uhr von weltweit jedem PC mit
Internet-Anschluss aus zugreifen kann. ARON bietet vielseitige Analyse-
und Auswertungsfunktionen. Die Anwendung basiert auf den derzeit
höchsten Sicherheitsstandards (128bit-SSL-Verschlüsselung) sowie einer
höchst performanten Datenbanktechnologie.
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