- Baisse
- Bezeichnung für ausgeprägte Kursrückgänge an den Börsen. An
Wertpapierbörsen spricht man in der Regel davon, wenn sich die
Kurseinbußen über den gesamten Rentenmarkt, den gesamten Aktienmarkt
oder zumindest wichtige Teilbereiche eines dieser Märkte erstrecken.
Überdurchschnittliche Kursrückgänge einzelner Papiere werden als
Kursrückschläge bezeichnet. Das Gegenteil der Baisse ist die Hausse.
- Belegschaftsaktien
- Werden von der Verwaltung einer AG ihren Arbeitnehmern meist zu einem
Vorzugskurs und häufig zu günstigen Zahlungsbedingungen angeboten. Die
Veräußerung von Belegschaftsaktien unterliegt i.d.R. einer Sperrfrist
(bis zu 5 Jahren).
- Bezugswert
- Der bzw. das dem Optionsschein in Form von Währungen oder Wertpapieren
zugrunde liegende Wert bzw. Instrument (z.B. Aktien, Renten, Baskets,
Edelmetalle, Indizes, Terminkontrakte, Währungen, Zinsinstrumente)
- Blue Chip
- Amerikanischer Börsenausdruck für die Aktie eines besonders substanz- und ertragsstarken Unternehmens
- Bookbuilding
- Plazierungsverfahren (Plazierung) bei dem die Investoren direkt in die
Preisfindung eingebunden werden. Die gesamten Zeichnungswünsche
(Zeichnung) einschließlich der Preisvorstellungen der Investoren werden
zentral beim Lead-Manager sowohl in quantitativer als auch qualitativer
Hinsicht in einem "Buch" EDV-mäßig erfaßt. Die aus diesem
"Bookbuilding"-Vorgang gewonnenen Erkenntnisse fließen zeitnah in die
Preisfestlegung und Zuteilung der Aktien ein. Das Bookbuilding ist ein
weithin akzeptiertes Verfahren, das insbesondere darauf ausgerichtet
ist, einen fairen Interessenausgleich zwischen Emittent und Investor in
Bezug auf die Höhe des Emissionspreises herbeizuführen.
- Börse
- Ort, an dem sich regelmäßig Kaufleute zum Abschluß von Handelsgeschäften
in vertretbaren Sachen, insbesondere Wertpapieren und Waren, treffen.
An der Börse werden Angebot und Nachfrage marktmäßig zusammengeführt.
- Börsengang
- siehe Going Public
- Börsengesetz
- (BörsG)
regelt die Organisation der deutschen Börsen. Das BörsG umfaßt 6
Abschnitte: 1. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe,
2. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen, 3. Zulassung von
Wertpapieren zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung,4. Terminhandel,
5. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher
Notierung, 6. Straf- und Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften.
- Börsennotierung
- Auch Kursfeststellung, Feststellung der Kurse für alle an der Börse
zugelassenen Wertpapiere. Bei amtlich notierten Wertpapieren erfolgt
diese Feststellung durch Kursmakler. Den Ablauf regelt die
Börsenordnung. Das Geschäft wird zu dem Kurs abgeschlossen, bei dem die
meisten Aufträge (Käufe und Verkäufe) ausgeführt werden können
(Meistausführungsprinzip). Der Kurs für Wertpapiere kann börsentäglich
einmal (Einheitskurs) oder mehrmals täglich fortlaufend notiert werden
(Variable Notierung).
- Börsenplatz
- Ort, an dem sich eine Börse befindet. In der Bundesrepublik gibt es acht
Wertpapierbörsen: Berlin, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt am Main,
Hamburg, Hannover, München und Stuttgart. Bis vor dem Ersten Weltkrieg
gab es in Deutschland 29 Börsen einschließlich der Produktenbörsen. 1935
waren es noch 21, die nach der NS-Börsenreform auf neun reduziert
wurden: Berlin, Breslau, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg einschließlich
Bremen, Hannover, Leipzig, München und Stuttgart.
- Briefkurs
- Darunter versteht man im Wertpapierhandel allgemein den Börsenkurs, zu
dem Angebot in einem Wertpapier besteht; Gegensatz Geldkurs. Der
Kurszusatz B = Brief (Angebot) wird verwendet, wenn kein Umsatz zustande
gekommen ist. Dieses Papier wurde zum Kauf angeboten, fand aber zum
genannten Kurs keinen Käufer.
- Broker
- Makler an der anglo-amerikanischen Börse, der nicht auf eigene Rechnung,
sondern im Auftrag anderer gegen Provision Wertpapiergeschäfte
abschließt. In den USA und in England dürfen Banken an der Börse keine
Wertpapiere kaufen. Bei Kauf oder Verkauf wenden sie sich deshalb an
private Broker.
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