Ersatz von Aufwendungen
Übermittlung von Aktionärsdaten an ein Aktienregister
Der Erstattungsanspruch von Banken und Kreditinstituten für die Übermittlung von Aktionärsdaten an ein Aktienregister ist im Aktiengesetz § 67, Abs 4 und in der Gebührenverordnung vom 17. Juni 2003 geregelt. Kein Erstattungsanspruch gem. Gebührenverordnung § 3 Abs. 2 besteht jedoch für die Lieferung ungeeigneter (insbesondere unvollständiger oder fehlerhafter) Daten.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Aktiengesetz sowie in der hier bereitgestellten Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute.