Ersatz von Aufwendungen

Übermittlung von Aktionärsdaten an ein Aktienregister

  • Der Erstattungsanspruch von Banken und Kreditinstituten für die Übermittlung von Aktionärsdaten an ein Aktienregister ist im Aktiengesetz § 67, Abs 4 und in der Gebührenverordnung vom 17. Juni 2003 geregelt. Kein Erstattungsanspruch gem. Gebührenverordnung § 3 Abs. 2 besteht jedoch für die Lieferung ungeeigneter (insbesondere unvollständiger oder fehlerhafter) Daten.

  • Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Aktiengesetz sowie in der hier bereitgestellten Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute.

Hinweise zur Abrechnung des Aufwandsersatzes

Rechnungsstellung an Emittenten

  • Zur Abrechnung eines Aufwandsersatzes sind ausschließlich die Banken und Kreditinstitute berechtigt, die über ein eigenes Konto bei der Clearstream Banking AG Frankfurt (CBF-Teilnehmer) verfügen und Meldungen an ein Aktienregister weitergeleitet haben.

  • Eine Liste der Emittenten, für die alle Rechnungen über den Aufwandsersatz an Link Market Services (Frankfurt) GmbH zu senden sind, stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

  • Fordern Sie diese einfach und bequem über das Kontaktformular bei uns an.

  • Hausanschrift:
    Link Market Services (Frankfurt) GmbH
    Mergenthalerallee 15-21

    D-65760 Eschborn


  • Telefon:
    06196 8870500*


    Erreichbar von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. (* z.Zt. 14 Cent/Min. aus dem Festnetz der Dt. Telekom; Mobilfunkpreis max. 0,42 €/Min.)

  • Kundenbetreuung

     

empfiehlt Ihnen folgenden Link https://www.linkmarketservices-ffm.de/de/fr-banken/informationen-fr-banken-und-kreditinstitute.html

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