Die Länder haben im September das Gesetz zur Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung aktienrechtlicher Vorschriften in das Vermittlungsverfahren verwiesen. Sie halten die vom Bundestag beschlossene Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Vergütungssysteme börsennotierter Gesellschaften auf die Hauptversammlung nicht für geeignet, um unverhältnismäßig hohe Managergehälter zu verhindern. Dafür müsse nach Meinung des Gremiums eine andere Lösung gefunden werden. Die geplanten Änderungen führten unter anderem zu einer ungleichmäßigen Gewichtsverlagerung der drei Organe der Aktiengesellschaft, da der Aufsichtsrat erheblich geschwächt würde, begründet der Bundesrat seine Entscheidung.
Das Gesetz hat die Aufgabe, nicht nur das Vergütungssystem, sondern auch das geltende Aktienrecht punktuell weiterzuentwickeln. Es soll beispielsweise im Bereich der Finanzierung von Aktiengesellschaften die Möglichkeit eröffnen, Kernkapital auch durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien zu bilden. Zudem erhofft sich der Gesetzgeber eine transparentere Darstellung der Beteiligungsverhältnisse börsennotierter Aktiengesellschaften.
Der vom DIRK herausgegebene Newsletter InvestorRelations.de kommentiert ebenfalls die Sachlage: "Mit dem Verweis in den Vermittlungsausschuss konnte der Gesetzgebungsprozess nicht abgeschlossen werden, da mit der Bundestagswahl am 22. September 2013 die bisherige Legislaturperiode endete und alle bis dahin nicht abgeschlossenen Gesetzesvorhaben damit verfallen (Grundsatz der sachlichen Diskontinuität). Der Gesetzgebungsprozess müsste daher wieder von vorne beginnen, insofern die neue Regierung diese Regelungen unverändert einführen möchte. Aufgrund des bisherigen Widerstands von Grünen und SPD ist das allerdings unwahrscheinlich."
Weitere Materialien zum Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG).
(30. September 2013)
Bundesrat verhindert Aktienrechtnovelle
VorstKoG
Der Artikel wurde erfolgreich an die folgende EMail-Adresse versendet: